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   OLG Hamburg, 25.10.1949 - Ss 363/49   

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https://dejure.org/1949,3
OLG Hamburg, 25.10.1949 - Ss 363/49 (https://dejure.org/1949,3)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.1949 - Ss 363/49 (https://dejure.org/1949,3)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Oktober 1949 - Ss 363/49 (https://dejure.org/1949,3)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Stoffe des Opiumgesetzes; Erwerb aus Apotheken; Ärztliche Verschreibung; Zahnärztliche Verschreibung; Tierärztliche Verschreibung; Ärztliche Notwendigkeit; Gesundheitspolizeilicher Zweck; Erweiterung der Strafbestimmungen; Rauschgiftsüchtige

Papierfundstellen

  • MDR 1950, 177
  • JR 1950, 372
  • JR 1950, 376
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 07.12.1939 - 5 D 41/39

    Nach dem § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpG. ist auch zu bestrafen, wer Stoffe oder

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.10.1949 - Ss 363/49
    Der Senat kann sich der seit RGSt 73, 392 vertretenen Rechtsansicht, der das Landgericht ersichtlich gefolgt ist, nicht anschließen.

    Im Anschluß an diese Entscheidung und unter Berufung auf den gesundheitspolizeilichen Zweck des OpiumG hat das RG dann schließlich ganz allgemein den Satz aufgestellt, daß ohne Erlaubnis auch der keine Betäubungsmittel aus Apotheken erwerben darf, der zwar ein solches Mittel ärztlich verschrieben erhalten hat, sich aber bewußt ist, daß dessen Anwendung bei ihm ärztlich unbegründet ist (RGSt 73, 392).

    Daß die Verschreibung ärztlich begründet war, verlangte auch der reichsgerichtliche Rezeptbegriff bis zu RGSt 73, 392 nicht.

    Wäre der vom RG in RGSt 73, 392 ausgesprochene Satz richtig, daß das OpiumG im § 3 Abs. 4 mit ärztlichen Verschreibungen nur solche meint, die ärztlich begründet sind, hätte das OpiumG also eine Abgabe und einen Erwerb von Betäubungsmittel enthaltenden Arzneien nur dann als erlaubt ansehen wollen, wenn sie auf Grund "ärztlich begründeter" Verschreibung erfolgt ist, so wäre es ein leichtes gewesen, in § 21 der VerschrVO auch auf § 6 der VerschrVO Bezug zu nehmen.

    Auch der Hinweis des RG in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung RGSt 73, 392 auf den gesundheitspolizeilichen Zweck des OpiumG kann nicht dazu führen, als ärztliche usw. Verschreibung nach § 3 Abs. 4 OpiumG nur eine ärztlich usw. begründete Verschreibung anzusehen, da dieses Ergebnis, wie aufgezeigt, in Widerspruch zu den aus einem Vergleich des alten mit dem neuen OpiumG gezogenen Folgerungen, zu dem Wortlaut und zu der Systematik des OpiumG und der VerschrVO steht.

  • RG, 14.04.1930 - III 1340/29

    Zum Begriff der ärztlichen Verordnung im Sinne der Nr. I 6 der

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.10.1949 - Ss 363/49
    Es hat als ärztliche Verordnung im Sinne des Abschnitts I Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum OpiumG die persönlich von einem Arzt, einem Zahnarzt oder einem Tierarzt (mit wirksamer Approbation) ausgestellte schriftliche Anweisung auf Verabfolgung angesehen, und zwar einmal das Rezept im engeren Sinne, d.h. - bei einem Arzt - die für den einzelnen Kranken mit Beziehung auf einen bestimmten Krankheitsfall und vorhergegangener ärztlicher Untersuchung ausgestellte Verordnung, zum anderen aber auch die für den Bedarf seiner Sprechstunde oder der von ihm zu versorgenden Krankenanstalt ausgeschriebenen Verordnung (RGSt 62, 284; 64, 145).

    War die ärztliche Prüfung des Falles unterblieben, so sollte nach der früheren Rechtsprechung des RG einer im übrigen formgerechten Anweisung dann die Eigenschaft eines Rezeptes entweder überhaupt (RGSt 62, 284) oder doch jedenfalls dann abgehen, wenn sie in einer dem Apotheker erkennbaren Weise unter Verletzung der Regeln der ärztlichen Wissenschaft für bestimmte Personen mißbräuchlich aufs Geratewohl erteilt war (RGSt 64, 145).

    Während in RGSt 64, 145 einer im übrigen formgerechten Anweisung die Eigenschaft des Rezepts nur für den Fall abgesprochen wird, daß eine ärztliche Untersuchung dem Apotheker erkennbar unterblieben war, machte das RG in JW 1932, 3352 - ebenso wie in RGSt 62, 284 - die vorangegangene ärztliche Untersuchung schlechthin zum Wesensmerkmal eines formell in Ordnung befindlichen Rezepts.

  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
    Der Senat tritt dieser Auffassung bei; die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 1950, 177 ) hält er nicht für begründet.
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